LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2011
10 Sa 329/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 125/11

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Änderungskündigung; unwirksame Kündigung eines Bankangestellten wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 329/11

DRsp Nr. 2012/1595

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Änderungskündigung; unwirksame Kündigung eines Bankangestellten wegen missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke sowie ruf- und geschäftsschädigenden Verhaltens

1. Die Rechtswirksamkeit (auch) einer verhaltensbedingten Änderungskündigung setzt grundsätzlich voraus, dass die Arbeitgeberin das entsprechende Verhalten durch eine einschlägige Abmahnung gerügt hat (§ 314 Abs. 2 BGB); der Ausspruch einer Abmahnung ist erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. 2. Ein Bankangestellter verstößt gegen dienstliche Pflichten, wenn er die private Handynummer einer Kundin aus den bei der Arbeitgeberin gespeicherten Daten dazu verwendet, ihr eine private Kurznachricht (SMS) zu senden, und sie anlässlich eines Beratungsgesprächs bei einem anderen Mitarbeiter in dessen Zimmer folgt und sie in ein persönliches Gespräch verwickelt; eine solches Verhalten ist insbesondere in der Stellung eines Bereichsleiters mit Vorbildfunktion nicht korrekt und lässt einen schlechten Eindruck entstehen, der auch auf die Arbeitgeberin zurückfällt.