BAG - Urteil vom 03.09.1992
8 AZR 45/92
Normen:
EinigungsV Art. 13, Art. 20 Abs. 1, Art. 29, Anl. 1 Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 1993, 16
BAGE 71, 147
BB 1992, 2509
DB 1993, 44
MDR 1993, 551
NZA 1993, 120
RAnB 1993, 23
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 3.6.1991 - 63 Ca 11.206/90 -,
LAG Berlin, vom 14.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 39/91

Abwicklung nach Einigungsvertrag

BAG, Urteil vom 03.09.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 45/92

DRsp Nr. 1993/3405

Abwicklung nach Einigungsvertrag

»1. Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 Einigungsvertrag bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5/92 -). Sie konnte formfrei ergehen. 2. Die Entscheidung zur Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung durfte von den zuständigen obersten Bundesbehörden gemäß Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 gefällt werden. 3. Die Überführungsentscheidung gemäß Art. 13 Einigungsvertrag konnte eine Einrichtung als ganze oder eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte. Dies setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. 4. Wurde bis zum 3. Oktober 1990 keine (positive) Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung bzw. der nicht überführten Teile ein. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet.