Der am 16. Juni 1942 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war bei dem beklagten Bundesverband für den Selbstschutz (BVS) seit 21 Jahren als Angestellter, zuletzt als Leiter der Dienststelle K beschäftigt. Der Kläger war in Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
Der Beklagte ist gemäß §
1. Die Bevölkerung über die Wirkung von Angriffswaffen und über Schutzmöglichkeiten, insbesondere über Aufgaben und Maßnahmen des Selbstschutzes aufzuklären,
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