LAG Köln - Urteil vom 09.08.1996
11 Sa 483/96
Normen:
KSchG § 2 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 95
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4850/95

Änderungskündigung: sachliche Rechtsfertigung

LAG Köln, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 483/96

DRsp Nr. 2001/5996

Änderungskündigung: sachliche Rechtsfertigung

1. Das Bedürfnis, einen unselbständigen Betriebsteil wegen hoher Kostenbelastung zu sanieren, begründet für sich genommen noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine vergütungsherabsetzende Änderungskündigung gegenüber der in dem unselbständigen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer. Abzustellen ist vielmehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich des Betriebes. 2. Der bloße Wunsch nach Vereinheitlichung des Vergütungsgefüges ist ebenso wie der bloße Entschluss, die Lohnkosten zu senken, kein hinreichender Grund für eine entsprechende Änderungskündigung.

Normenkette:

KSchG § 2 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4850/95
Fundstellen
ARST 1997, 95