LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2001
8 Sa 41/01
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2c ; ArbGG § 72a ; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8008/00

Änderungskündigung und soziale Auswahl; Einbeziehung von zuvor anlässlich einer Betriebsänderung beförderten Arbeitnehmern, wenn auch der Kläger diese Tätigkeit übernehmen könnte und die beförderten Arbeitnehmer vor ihrer Beförderung vergleichbar waren

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 41/01

DRsp Nr. 2003/4475

Änderungskündigung und soziale Auswahl; Einbeziehung von zuvor anlässlich einer Betriebsänderung beförderten Arbeitnehmern, wenn auch der Kläger diese Tätigkeit übernehmen könnte und die beförderten Arbeitnehmer vor ihrer Beförderung vergleichbar waren

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2c ; ArbGG § 72a ; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Wegen ihres Sachvortrages in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 09.03.2001 (Bl. 147 f. d. Akte) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl für unwirksam gehalten und der Klage deshalb stattgegeben. Das Urteil vom 09.03.2001 ist der Beklagten am 23.05.2001 zugestellt worden.

Mit ihrer am 25.06.2001 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und (nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.08.2001) am 03.08.2001 ausgeführten Berufung macht die Beklagte geltend, weder die Herren Francis und Müller noch die Herren R. und F. seien in die Sozialauswahl mit einzubeziehen gewesen.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.03.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.