BVerfG - Beschluß vom 27.10.1999
1 BvR 385/90
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 10 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 96 ; VwGO § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 79
BVerfGE 101, 106
DVBl 2000, 346
DÖV 2000, 287
EuGRZ 2000, 167
JA 2000, 552
JuS 2000, 702
NJ 2000, 193
NJW 2000, 1175
NStZ 2000, 151
NVwZ 2000, 428
SGb 2000, 214
UPR 2000, 120
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 12.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 89.198

Akteneinsicht im Verwaltungsprozeß)

BVerfG, Beschluß vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 385/90

DRsp Nr. 2000/4329

Akteneinsicht im Verwaltungsprozeß)

»1. § 99 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vor der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt.2. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gem. § 100 Abs. 2 VwGO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen lässt.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 10 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 96 ; VwGO § 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit es das Grundgesetz erfordert, daß dem Gericht die Verwaltungsvorgänge, die es für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung benötigt, vorgelegt werden.

I.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen. Behörden sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Aktenvorlage verpflichtet. Ausnahmen von dieser Pflicht enthält § 99 Abs. 1 Satz 2 . Im Streitfall entscheidet das Gericht gemäß § Abs. Satz 1 , ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weigerung glaubhaft gemacht sind. Die Vorschrift lautet: