LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2013
12 Sa 140/13
Normen:
VTV § 6; VTV § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 345/12

Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV-BauBautarifverträge und Anwendung auf ausländische BetriebeAusnahme für Metallbetriebe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 140/13

DRsp Nr. 2014/12004

Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV-Bau Bautarifverträge und Anwendung auf ausländische Betriebe Ausnahme für Metallbetriebe

Die Aktivitäten der Beklagten in Deutschland fallen als außerbetriebliche Arbeitsstelle (Montage) eines Metallunternehmens mit Sitz im Ausland (hier: Serbien) unter die AVE-Ausnahmen des Abs. 5 (AVE-Bekanntmachungen vom 15.08.2008 und vom 25.06.2010) der Einschränkungen, auch wenn die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer als selbständige Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. 6 Ua 1 S. 3 VTV (juris: VTV-Bau) in der Form der Gesamtheit von Arbeitnehmern anzusehen wären und die Montagen nicht mit industriellen Methoden (so BAG Urt. V. 21.01.2009 - 10 AZR 325/08) durchgeführt würden. Der Geltungsbereich der Ausnahme für Metallbetriebe ist in Abs. 5 der Einschränkungen schlicht mit alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen umschrieben. Diese müssen daher für sich nicht den Anforderungen an einen Industriebetrieb genügen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 28. November 2012 - 11 Ca 345/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 6; VTV § 21;

Tatbestand: