LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2009
6 Sa 360/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 75/09

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung mit außerordentlicher Kündigung bei weiterer Aufklärungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 360/09

DRsp Nr. 2010/4295

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung mit außerordentlicher Kündigung bei weiterer Aufklärungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Kündigung

1. Die Widerrechtlichkeit einer Drohung zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages ist nur dann nicht gegeben, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. 2. Ob zum Zeitpunkt der Androhung die in Aussicht genommene Kündigung wirksam ist, ist unerheblich; maßgeblich ist allein, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Tatsachen vorbringen kann, die den Schluss darauf zulassen, dass er eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen kann. 3. Erfolgt im Rahmen des Anfechtungsprozesses eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, die auch dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung zumutbar war, spricht allein die Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung (unabhängig von deren Ergebnis) für die Widerrechtlichkeit der Drohung.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009 - 10 Ca 75/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand: