LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 05.08.2002
16 Ta 339/02
Normen:
ZPO § 707 ; ZPO § 769 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 19.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 8/02

Anfechtung eines Prozessvergleichs - Einstellung der Zwangsvollstreckung

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 16 Ta 339/02

DRsp Nr. 2003/13711

Anfechtung eines Prozessvergleichs - Einstellung der Zwangsvollstreckung

»1. Bei Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wegen dessen Anfechtung findet § 707 ZPO und nicht § 769 ZPO entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung von § 707 ZPO führt zum grundsätzlichen Ausschluss der die Anfechtungsmöglichkeit bejahenden oder verneinenden Einstellungsentscheidung (§ 707 Abs. 2 S. 2 ZPO).2. Ein Fall der ausnahmsweisen Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 707 ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt nicht deshalb vor, weil das Arbeitsgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich wegen dessen Anfechtung von der Voraussetzung des § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG (Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils) abhängig macht. Ob in diesem Zusammenhang auch die Erfolgsaussichten der Anfechtung zu prüfen sind, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

ZPO § 707 ; ZPO § 769 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: