BAG - Urteil vom 18.11.2015
5 AZR 491/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 295 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 142
BAGE 153, 256
DB 2016, 7
MDR 2016, 1155
NZA 2016, 565
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1566/13
ArbG Herford, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1287/12

Anforderungen an den Inhalt einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 491/14

DRsp Nr. 2016/3697

Anforderungen an den Inhalt einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer.

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Juni 2014 - 11 Sa 1566/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 11. November 2011 (Buchstabe a), 12. Dezember 2011 (Buchstabe b) und 11. Januar 2012 (Buchstabe c) zu zahlen sind.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 295 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für Zeiten der Kurzarbeit.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1988 beschäftigt. Der Geschäftsführer der Beklagten und der Vorsitzende des Betriebsrats unterzeichneten am 7. März 2011 eine "Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit" (im Folgenden BV Kurzarbeit), die ua. regelt:

"Präambel