LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2011
7 Sa 358/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2308/10

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 358/11

DRsp Nr. 2012/4154

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung

Wird der Betriebsrat vor Ausspruch von Kündigungen schriftlich angehört, so ist in dem Schreiben die individuelle Kündigungsfrist für jeden Arbeitnehmer gesondert anzugeben. Unterbleibt dies, so ist die Kündigung mangels wirksamer Anhörung des Betriebsrats unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2011, Az.: 4 Ca 2308/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten beendet worden ist.

Der 1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 23.04.2008 seit dem 16.07.1990 als "Laborwerker Compounding Materialentwicklung" beschäftigt, zuletzt gegen eine Bruttomonatsvergütung von 2.625,00 Euro.