BAG - Beschluss vom 10.11.2009
1 ABR 64/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 43
ArbRB 2010, 113
DB 2010, 455
NZA-RR 2010, 416
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 1/08
ArbG Stuttgart, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 113/07

Anforderungen an die Form des Zustimmungsersuchens; Interessenkollision eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 64/08

DRsp Nr. 2010/1035

Anforderungen an die Form des Zustimmungsersuchens; Interessenkollision eines Betriebsratsmitglieds

Orientierungssätze: 1. Für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezeichneten personellen Maßnahme sieht das Gesetz keine besondere Form vor. Fehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsersuchen, ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er um die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angegangen wird. Maßgeblich sind insoweit die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB). 2. Ein Betriebsratsmitglied ist bei Maßnahmen und Regelungen, die es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betreffen, grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen. Für die Beurteilung des Interessenkonflikts ist der Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats maßgeblich.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 2008 - 4 TaBV 1/08 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2007 - 6 BV 113/07 - teilweise abgeändert.