LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2011
12 Ta 17/11
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4/11

Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes; Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt mit dem Zusatz i.A.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2011 - Aktenzeichen 12 Ta 17/11

DRsp Nr. 2012/16656

Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes; Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt mit dem Zusatz „i.A.“

Ein Rechtsanwalt, der einen Beschwerdeschriftsatz mit "i.A." unterschreibt, will grundsätzlich die Verantwortung für die eingelegte Beschwerde übernehmen und legt deshalb wirksam Beschwerde ein.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2011 (1 Ca 4/11) wie folgt teilweise abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in Bezug auf den Klagantrag Ziff. 1 zulässig.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Soweit die Beschwerde erfolgreich ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm für entgangenes Gehalt 42.935,51 EUR brutto (Klagantrag Ziff. 1) und für untergegangenen Versicherungsbestand 15.000,00 EUR brutto (Klagantrag Ziff. 2) zu zahlen.

Zwischen den Parteien bestand von 2005 bis zum 30.09.2007 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger arbeitete als Bezirksinspektor für die Beklagte in deren K. Niederlassung. Vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2010 war er als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Als solcher war er ebenfalls der K. Niederlassung der Beklagten zugeordnet.