BAG - Urteil vom 01.08.2001
4 AZR 7/01
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 65
NZA 2002, 288
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 25/00
ArbG Hamburg, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 163/98

Angabe der Höhe einzelner tariflich geregelter Ansprüche des Arbeitnehmers in einem Formulararbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 7/01

DRsp Nr. 2002/3597

Angabe der Höhe einzelner tariflich geregelter Ansprüche des Arbeitnehmers in einem Formulararbeitsvertrag

»Die Angabe der Höhe einzelner tariflich geregelter Ansprüche des Arbeitnehmers in einem Formulararbeitsvertrag bei einer in diesem vereinbarten gleichzeitigen umfassenden Bezugnahme auf die "jeweils gültigen Tarifverträge" kann als bloße Information des Arbeitnehmers über die Höhe ihn besonders interessierender Ansprüche auszulegen sein.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Der Kläger, Diplom-Physiker, ist bei dem Beklagten als Sachverständiger für den technischen Bereich in der Abteilung Kerntechnik und Strahlenschutz beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der "Anstellungsvertrag" vom 16. März 1978 zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten zugrunde. § 1 dieses Formulararbeitsvertrages enthält umfangreiche Regelungen im Wesentlichen verschiedener Pflichten des zum 1. April 1978 eingestellten Klägers. Abschließend heißt es dort (Abs. 6):

Im Übrigen finden die jeweils gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung.

§ 2 des Arbeitsvertrages lautet:

§ 2

Gehalt