Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Der Kläger, Diplom-Physiker, ist bei dem Beklagten als Sachverständiger für den technischen Bereich in der Abteilung Kerntechnik und Strahlenschutz beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der "Anstellungsvertrag" vom 16. März 1978 zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten zugrunde. § 1 dieses Formulararbeitsvertrages enthält umfangreiche Regelungen im Wesentlichen verschiedener Pflichten des zum 1. April 1978 eingestellten Klägers. Abschließend heißt es dort (Abs. 6):
Im Übrigen finden die jeweils gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung.
§ 2 des Arbeitsvertrages lautet:
§ 2
Gehalt
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