Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2012, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beteiligte zu 3) leitende Angestellte i.S.d.. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist eine Hotelbetriebsgesellschaft mit Sitz in Z.-Stadt. Sie betreibt in Deutschland drei Hotels: das X., das X. Y. und das W. Y.. Im X. sind zwischen 130 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 1) ist der für das X. gebildete siebenköpfige Betriebsrat.
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