LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.10.2012
10 TaBV 18/12
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 66/11

Angestellte, leitende; Arbeitnehmerüberlassung,; Cluster; Personaldirektorin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 18/12

DRsp Nr. 2013/179

Angestellte, leitende; Arbeitnehmerüberlassung,; Cluster; Personaldirektorin

Nach den Einleitungsworten in § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter nur, wer die dort genannten Aufgaben und Befugnisse "nach Arbeitsvertrag" und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb wahrnimmt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber, in dessen Betrieb der Angestellte tätig wird, ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Status eines leitenden Angestellten.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2012, Az.: 9 BV 66/11, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beteiligte zu 3) leitende Angestellte i.S.d.. § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist eine Hotelbetriebsgesellschaft mit Sitz in Z.-Stadt. Sie betreibt in Deutschland drei Hotels: das X., das X. Y. und das W. Y.. Im X. sind zwischen 130 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 1) ist der für das X. gebildete siebenköpfige Betriebsrat.