BAG - Urteil vom 09.08.1990
2 AZR 579/89
Normen:
BGB § 615 ; BMTV (für den Güter- und Möbelfernverkehr) § 22 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 615 BGB
BB 1991, 72, 279
DB 1991, 498
EzA § 4 TVG Nr. 88
NZA 1991, 226
SAE 1992, 87
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3151/86
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 348/87

Annahmevertrag; Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 09.08.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 579/89

DRsp Nr. 2001/11997

Annahmevertrag; Ausschlußfrist

»1. Verlangt eine tarifliche Verfallklausel die schriftliche Geltendmachung aller tariflichen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist, so erfaßt die fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage regelmäßig auch tarifliche Lohnansprüche (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 5 AZR 224/75 - AP Nr. 56 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). 2. Ist durch Erhebung der Kündigungsschutzklage die tarifliche Frist gewahrt, so müssen nach Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozeß die tariflichen Lohnansprüche nicht erneut innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist geltend gemacht werden, wenn der Tarifvertrag das nicht ausdrücklich vorsieht (Fortführung des Urteils vom 16. Juni 1976, aaO).«

Normenkette:

BGB § 615 ; BMTV (für den Güter- und Möbelfernverkehr) § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Lohn aus Annahmeverzug verlangen kann.

Der Kläger war bei der Beklagten als Fernfahrer beschäftigt, sein Bruttolohn betrug zuletzt 2.800,-- DM monatlich zuzüglich 43,-- DM vermögenswirksamer Leistungen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BMTV) Anwendung.