Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Lohn aus Annahmeverzug verlangen kann.
Der Kläger war bei der Beklagten als Fernfahrer beschäftigt, sein Bruttolohn betrug zuletzt 2.800,-- DM monatlich zuzüglich 43,-- DM vermögenswirksamer Leistungen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (
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