LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.1993
5 Sa 1372/93
Normen:
BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 03.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 485/93

Annahmeverzug: außerordentliche Kündigung - unabsehbare Dauer der Arbeitsunfähigkeit - Anzeigepflicht des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 5 Sa 1372/93

DRsp Nr. 2002/8771

Annahmeverzug: außerordentliche Kündigung - unabsehbare Dauer der Arbeitsunfähigkeit - Anzeigepflicht des Arbeitnehmers

Darf der Arbeitgeber bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung von einer auf unabsehbare Zeit andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgehen, gerät er nicht in Annahmeverzug, solange der Arbeitnehmer, den plötzlichen Eintritt der Arbeitsfähigkeit unterstellt, diese nicht anzeigt.

Normenkette:

BGB § 615 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - DRsp-ROM Nr. 1995/3144 -.

Vorinstanz: ArbG Krefeld, vom 03.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 485/93