LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.1993
12 Sa 74/93
Normen:
BGB §§ 295 297 615 Satz 1 ; BMT-G II § 10 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzA § 615 BGB Nr. 88
LAGE § 615 BGB Nr. 39
ZTR 1994, 73
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 10.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1910/92

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 12 Sa 74/93

DRsp Nr. 2002/8817

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers

1. Der Annahmeverzug entfällt nicht schon bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit (Diensttauglichkeit). Vielmehr muß der Arbeitgeber im Streitfall die Arbeitsunfähigkeit des (nicht weiter krankgeschriebenen) Arbeitnehmers beweisen. 2. Die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung kann eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (§ 242 BGB) oder tarifvertraglichen Pflichten (§ 10 Abs. 2 BMT-G II) bedeuten. Der Arbeitgeber kann dann den Arbeitnehmer abmahnen und unter Umständen ordentlich oder außerordentlich kündigen. Er schuldet jedoch für die Zeit der Nichtbeschäftigung Verzugslohn.

Normenkette:

BGB §§ 295 297 615 Satz 1 ; BMT-G II § 10 ; TVG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Oberhausen, vom 10.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1910/92
Fundstellen