LAG Köln - Urteil vom 09.08.1996
11 Sa 75/96
Normen:
BGB §§ 615, 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 95
NZA 1997, 718
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 351/95

Annahmeverzug des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 75/96

DRsp Nr. 2001/5997

Annahmeverzug des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers

1. Ein fristlos entlassener Arbeitnehmer, der wegen der Kündigung mit seinem Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess führt, setzt keinen Kündigungsgrund, wenn er einer im Laufe des Rechtsstreits vom Arbeitgeber zur Verringerung des Annahmeverzugsrisikos ausgesprochenen Arbeitsaufforderung nicht nachkommt, solange der Arbeitgeber an der Kündigung festhält. Der Arbeitgeber kann sein Direktionsrecht nicht gleichzeitig leugnen und ausüben.