LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2013
9 Sa 33/13
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 209
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 333/12

Anpassung der Betriebsrente in KonzernunternehmenUnerhebliche Einwendungen zur wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft bei Kostenübernahme durch Muttergesellschaft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 33/13

DRsp Nr. 2014/2823

Anpassung der Betriebsrente in Konzernunternehmen Unerhebliche Einwendungen zur wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft bei Kostenübernahme durch Muttergesellschaft

1. Nach § 16 I BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers auch dann maßgeblich, wenn eine Konzerneinbindung vorliegt.2. Weisen die Bilanzen dieses Unternehmens mitsamt Gewinn- und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse aus und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas ändern könnte, kann sich das Unternehmen nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.3. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzergebnisse (nur) deshalb stets positiv ausfallen, weil die Muttergesellschaft im Konzern, die alle hergestellten Produkte des versorgungspflichtigen Unternehmens abnimmt, dessen gesamte Herstellungskosten zuzüglich eines Aufschlags übernimmt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 08.05.2013, Az. 3 Ca 333/12 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

1. 2. 1. 2. 3.