LAG Hamburg - Urteil vom 17.11.2009
2 Sa 150/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ERA-ETV Ziff. 4.3; SonderTV (Metall- und Elektroindustrie) Ziff. 4.2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 418/08

Anrechnung von Tariferhöhungen auf Überschreiterzulage in der Metall- und Elektroindustrie

LAG Hamburg, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 150/09

DRsp Nr. 2010/12547

Anrechnung von Tariferhöhungen auf "Überschreiterzulage" in der Metall- und Elektroindustrie

1. Gemäß Ziff. 4.3 ERA-ETV (ERA-Einführungstarifvertrag) handelt es sich bei dem bis zu 10-%igen Differenzbetrag für Überschreiter um einen "positiven ERA-Ausgleichsbetrag"; eine Falschbezeichnung durch die Arbeitgeberin (als "Überschreiterzulage") ändert an der rechtlichen Einordnung des Zahlungsbetrages nichts, wenn die Arbeitgeberin keinen Rechtsschein dergestalt gesetzt hat, dass der Arbeitnehmer so behandelt werden soll, als erhalte er tatsächlich eine Überschreiterzulage. 2. Auch diejenigen, an die ein ERA-Ausgleichsbetrag gezahlt wird, sind als "Überschreiter" im Tarifsinne anzusehen; denn "Überschreiter" sind gemäß Ziffer 4.1 ERA-ETV diejenigen Beschäftigten, bei denen die Entgeltdifferenz zum betrieblichen Einführungsstichtag des ERA positiv ist.