BAG - Urteil vom 15.11.2011
9 AZR 387/10
Normen:
AltTZG § 3 Abs. 1; BGB § 242; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 139
BB 2012, 316
DB 2012, 1047
EzA-SD 2012, 15
NZA 2012, 218
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 156/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11031/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11032/09

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags bei Überschreiten der Überlastquote; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 387/10

DRsp Nr. 2012/1616

Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags bei Überschreiten der Überlastquote; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz und Stichtagsregelung

1. Ein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags scheitert, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangt wird, im Unternehmen des Arbeitgebers die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG bestimmte Überlastquote überschritten ist. 2. a) Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Anspruch ebenso wenig hergeleitet werden. b) Zwar gebietet der Grundsatz dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln; bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. c) Liegen sachliche Gründe vor, kann der Arbeitgeber auch seine Praxis ändern und den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen verweigern, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nach einem Stichtag bei ihm eingegangen ist.

Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.