I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger vom 01. Januar 2005 bis zum 25. März 2005 eine Sperrzeit eingetreten ist.
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