A.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 7. Februar 1961 in Westerland/Sylt verstorbenen Fabrikanten ... Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Tochter aus erster Ehe unter Übergehung eines Sohnes aus zweiter Ehe als Erbin zu drei Vierteln eingesetzt. Da er angeblich kurz vor seinem Tode in Gegenwart von Zeugen erklärt haben sollte, das Testament sei falsch und beide Kinder müßten gleichgestellt werden, kam es zu Streitigkeiten, die nach Angabe des Beschwerdeführers mit einem Vergleich über die Erbquoten endeten.
Trotz des Vergleichs stellte die Tochter des Erblassers beim Amtsgericht in Westerland den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins dahingehend daß sie Erbin zu drei Vierteln sei.
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