LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2013
10 Sa 1440/13
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1725/12

Anspruch des Arbeitnehmers auf wohlwollende Zeugnisformulierung bei unzureichender Leistung und Führung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1440/13

DRsp Nr. 2014/4327

Anspruch des Arbeitnehmers auf wohlwollende Zeugnisformulierung bei unzureichender Leistung und Führung

Auch bei einer nicht guten Beurteilung der Leistung und des Verhaltens eines Arbeitnehmers muss das Arbeitszeugnis formuliert sein.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23. April 2013 - 5 Ca 1725/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.200,-- EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein "wohlwollendes" sich auf Führung und Leistung erstreckendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 9. März 2012 bis 31. März 2012 als Maschinenbediener und Programmierer in Vollzeit beschäftigt. Er hat neben anderen Ansprüchen von der Beklagten ein qualifiziertes sich auf Führung und Leistung erstreckendes wohlwollendes Arbeitszeugnis verlangt.

Einwendungen gegen diesen Anspruch hatte die Beklagte erstinstanzlich nicht vorgebracht.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23. April 2013 insoweit antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 109 GewO begründet sei.