I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23. April 2013 -
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.200,-- EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein "wohlwollendes" sich auf Führung und Leistung erstreckendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 9. März 2012 bis 31. März 2012 als Maschinenbediener und Programmierer in Vollzeit beschäftigt. Er hat neben anderen Ansprüchen von der Beklagten ein qualifiziertes sich auf Führung und Leistung erstreckendes wohlwollendes Arbeitszeugnis verlangt.
Einwendungen gegen diesen Anspruch hatte die Beklagte erstinstanzlich nicht vorgebracht.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23. April 2013 insoweit antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch aufgrund der gesetzlichen Regelung in §
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