BAG - Urteil vom 13.03.2024
10 AZR 556/20
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 Buchst. b, 2 Buchst. b, c; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 346/19
LAG Niedersachsen, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 318/20

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer bei Verrichtung der Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

BAG, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 556/20

DRsp Nr. 2024/6429

Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden; Vergleichbarkeit der Gruppen der Arbeitnehmer bei Verrichtung der Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit

Eine Aussetzung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn sich bei Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien als angemessen erweist. Eine tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit muss der Kontrolle anhand des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Nachtschichtarbeitnehmer dürfen gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Oktober 2020 - 16 Sa 318/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 20. Januar 2020 - 1 Ca 346/19 - auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger