OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2021
16 U 342/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 256/19

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsRückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen KaufvertragesBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 16 U 342/20

DRsp Nr. 2022/6916

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. November 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 16 O 256/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

1.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Einsatzes eines Thermofensters kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

1.1.