LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2007
17 Sa 254/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVöD-K § 8 Abs. 5, 6 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1126/06 - 10.01.2007,

Anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst - kindbezogene Besitzstandszulage nach Überleitungstarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 254/07

DRsp Nr. 2007/17699

Anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst - kindbezogene Besitzstandszulage nach Überleitungstarifvertrag

»1. Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K. Die Zahlung der anteiligen Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-K verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.2. Beschäftigte, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, haben bei ergänzender Auslegung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA einen Anspruch auf eine kindbezogene Besitzstandszulage.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVöD-K § 8 Abs. 5, 6 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage sowie die Zahlung einer Schichtzulage.

Die Klägerin steht seit dem 01.10.1993 als Krankenschwester bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis und arbeitet durchschnittlich wöchentlich die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit in ständiger Schichtarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt zwischen den Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).