LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2023
L 2 SO 3211/21
Normen:
SGB IX § 99; SGB IX § 103 Abs. 2; SGB XII § 64a Abs. 1; SGB XII § 63b Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2024, 232
PflR 2024, 227
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 967/20

Antrag einer schwerbehinderten als Sozialarbeiterin tätigen Klägerin auf Gewährung eines anteiligen Pflegegeldes bei einer bereits gewährten 24-Stunden-Pflege

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 3211/21

DRsp Nr. 2024/236

Antrag einer schwerbehinderten als Sozialarbeiterin tätigen Klägerin auf Gewährung eines anteiligen Pflegegeldes bei einer bereits gewährten "24-Stunden-Pflege"

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung eines anteiligen (gekürzten) Pflegegeldes nach §§ 99, 103 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §§ 64a Abs. 1, 63b Abs. 5 SGB XII bei einer bereits gewährten "24-Stunden-Pflege" bzw. "24-Stunden-Assistenz"

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2020 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 2020 ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 243,00 € monatlich zu gewähren.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 99; SGB IX § 103 Abs. 2; SGB XII § 64a Abs. 1; SGB XII § 63b Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung anteiligen (gekürzten) Pflegegeldes ab 1. Januar 2020.