LAG Köln - Urteil vom 21.11.2007
7 Sa 647/07
Normen:
BGB §§ 611 ff. ; BGB § 621 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 628 Abs. 2 ; BGB § 630 ; BGB § 669 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 456
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1048/03

Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person; Zinsen als Hauptforderung; außerordentliche Kündigung; Aufwendungsersatzvorschuss; Annahmeverzug; Schadensersatz; Zeugnis

LAG Köln, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 647/07

DRsp Nr. 2008/18388

Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person; Zinsen als Hauptforderung; außerordentliche Kündigung; Aufwendungsersatzvorschuss; Annahmeverzug; Schadensersatz; Zeugnis

»1. Eine verspätet eingelegte Berufung kann in eine unselbständige Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt sind und dem (Anschluss-) Berufungskläger aus der Umdeutung keine Rechtsnachteile entstehen können. 2. Ein als Nebenforderung eingeklagter Zinsanspruch wird selbst zur Hauptforderung, wenn das Gericht zunächst nur über die Hauptforderung, nicht aber über die Nebenforderung entschieden hat. 3. Zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem in einem Dienstvertragsverhältnis mit dem Status einer arbeitnehmerähnlichen Person stehenden Anwalt. 4. Sog. arbeitnehmerähnliche Personen haben einen Zeugnisanspruch gemäß § 630 BGB

Normenkette:

BGB §§ 611 ff. ; BGB § 621 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 628 Abs. 2 ; BGB § 630 ; BGB § 669 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines im November 2002 beendeten Dienstverhältnisses.