Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 27.09.2002 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.01.2004 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 40 bis 49 d. A.) verwiesen.
Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten - wie sich aus dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis (Bl. 52 d. A.) ergibt - am 07.04.2004 zugestellt worden.
Die Beklagte hat mit einem am 26.05.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zugleich hat sie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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