Der Kläger ist von Beruf Radio- und Fernsehtechniker und seit 1978 als Videotechniker im Entwicklungszentrum der Beklagten beschäftigt. Die Arbeitsaufgabe des Klägers besteht darin, Vorgänge an schwer zugänglichen Teilen von Kraftfahrzeugen unter Einsatz von Videotechnik sichtbar zu machen. Die Aufnahmen finden während der Fahrt oder auf Prüfständen statt, um schwer erkennbare Fehlerquellen feststellen zu können.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Anwendung. Die Beklagte stuft den Kläger als gewerblichen Arbeitnehmer nach dem Lohnrahmenabkommen der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen (LRA) ein.
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