BAG - Urteil vom 26.07.2001
8 AZR 759/00
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 3 TVG
ARST 2002, 20
AuR 2001, 479
BAGReport 2001, 81
BB 2001, 2380
BB 2002, 49
EBE/BAG 2001, 164
EzA § 256 ZPO Nr. 55
FA 2001, 343
JR 2002, 396
ZTR 2002, 47
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4581/99
LAG Köln, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 701/00

Anwendbarkeit eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 759/00

DRsp Nr. 2002/14880

Anwendbarkeit eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis

»Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage auch dann sein, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit über den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags besteht.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist von Beruf Radio- und Fernsehtechniker und seit 1978 als Videotechniker im Entwicklungszentrum der Beklagten beschäftigt. Die Arbeitsaufgabe des Klägers besteht darin, Vorgänge an schwer zugänglichen Teilen von Kraftfahrzeugen unter Einsatz von Videotechnik sichtbar zu machen. Die Aufnahmen finden während der Fahrt oder auf Prüfständen statt, um schwer erkennbare Fehlerquellen feststellen zu können.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Anwendung. Die Beklagte stuft den Kläger als gewerblichen Arbeitnehmer nach dem Lohnrahmenabkommen der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen (LRA) ein.