BAG - Urteil vom 25.10.1989
2 AZR 633/88
Normen:
BAT § 8 ; BGB § 611 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 611 BGB Direktionsrecht
DB 1990, 2026
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 30
EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht Nr. 10
NZA 1990, 561
VR 1990, 328
Vorinstanzen:
LAG Köln - 2/5 Sa 710/88 - 21.11.88 - ArbG Siegburg - 2 Ca 2417/87 - 2 Ca 2418/87 - 18.05.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitgeber: Direktionsrecht - Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst des Krankenpflegepersonals - Grenzen

BAG, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 633/88

DRsp Nr. 2001/5187

Arbeitgeber: Direktionsrecht - Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst des Krankenpflegepersonals - Grenzen

1. Aufgrund seines Weisungsrechts (Direktionsrechts) kann der Arbeitgeber einseitig auch eine vertraglich nur rahmenmäßig umschriebene zusätzliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten zeitlich näher bestimmen. 2. Seine Grenzen findet das Weisungsrecht in den Vorschriften der Gesetze des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechts; es darf nach § 315 BGB nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Eine derartige Leistungsbestimmung muss sich auch an den Sollvorschriften des §1 Abs. 1 Satz 2 ArbZKrPflV (tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden und Pausenregelung) ausrichten, anderenfalls kann sie unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB sein.

Normenkette:

BAT § 8 ; BGB § 611 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig geworden ist - um die Wirksamkeit der von der Beklagten vorsorglich fristgerecht zum 31. März bzw. 30. Juni 1988 ausgesprochenen Kündigungen laut Schreiben vom 18.Dezember 1987.