Der Kläger betrieb bis zum Jahre 1985 ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der Beklagte war vom 25. Juli bis 4. August 1985 bei dem Kläger als Aushilfsfahrer beschäftigt. Schon vorher war er seit Jahren als Taxifahrer tätig gewesen.
In der Nacht vom 3. auf den 4. August 1985 war der Beklagte mit einem Taxi des Klägers unterwegs. Gegen 2.45 Uhr stieß er auf der Kreuzung zweier Landstraßen unter Nichtbeachtung der Vorfahrt (Zeichen 206 "Stop") mit einem anderen PKW zusammen. An dem Fahrzeug des Klägers entstand Totalschaden.
Der Kläger hat von dem Beklagten Schadenersatz verlangt. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da er in die Kreuzung eingefahren sei, ohne an dem Stop-Schild anzuhalten. Aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer sei ihm die Kreuzung bekannt gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|