LAG Chemnitz - Beschluß vom 05.09.1996
9 Ta 113/96
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3; BGB § 30 ;
Fundstellen:
RAnB 1997, 18
AuA 1997, 428

Arbeitnehmerbegriff - besonderer Vertreter eines Vereins, hier: Geschäftsführer eines DRK-Kreisverbandes e.V.

LAG Chemnitz, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 9 Ta 113/96

DRsp Nr. 1997/4333

Arbeitnehmerbegriff - besonderer Vertreter eines Vereins, hier: Geschäftsführer eines DRK-Kreisverbandes e.V.

»1. Der nach § 30 Satz 1 BGB bestellte besondere Vertreter eines Vereins gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer. 2. Der Geschäftsführer eines DRK-Kreisverbandes e.V. ist besonderer Vertreter i.S. von § 30 BGB, wenn die Satzung des DRK-Kreisverbandes dem Geschäftsführer die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuweist und die im Arbeitsvertrag des Geschäftsführers in Bezug genommene Geschäftsordnung des Kreisvorstandes vorsieht, daß der vom Vorstand bestellte Kreisgeschäftsführer einen nicht unerheblichen Teil der laufenden Geschäfte eigenverantwortlich zu erledigen hat.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3; BGB § 30 ;

Gründe:

Zum Sachverhalt:

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses sowie Gehaltsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit 1.6.1994 als Kreisgeschäftsführer beim Beklagten tätig. Grundlage des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten, dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband L. e.V., war der Arbeitsvertrag vom 30.5.1994.