Zum Sachverhalt:
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses sowie Gehaltsansprüche des Klägers.
Der Kläger war seit 1.6.1994 als Kreisgeschäftsführer beim Beklagten tätig. Grundlage des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten, dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband L. e.V., war der Arbeitsvertrag vom 30.5.1994.
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