Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers, um seine Weiterbeschäftigung und die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Kläger war bei der beklagten Rundfunk- und Fernsehanstalt zunächst vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Korrespondent und anschließend bis zum 31. März 1995 als Reporter und redaktioneller Mitarbeiter für den Bereich Fernsehen - Aktuelles - im Studio R der Beklagten beschäftigt. Die Parteien schlossen für die Zeit ab 1. Juli 1990 jeweils befristete "Rahmenvereinbarungen", und zwar am 22. August 1990 für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991, am 29. Januar 1992 für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 und am 13. Dezember 1993 für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994. Die "Rahmenvereinbarung" vom 13. Dezember 1993 lautet auszugsweise:
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