LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.10.1990
11 TaBV 6/90
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 § 92 ; VVG § 43 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 1156
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 30.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 3/90

Arbeitnehmerstatus: Handelsvertreter als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1990 - Aktenzeichen 11 TaBV 6/90

DRsp Nr. 2002/7854

Arbeitnehmerstatus: Handelsvertreter als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter

1. Arbeitnehmer ist, wer seine Arbeitsleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Dabei zeigt sich die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation insbesondere darin, dass der Betreffende hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Kann ein Außendienstmitarbeiter in freier Zeiteinteilung arbeiten, hat er keine Pflicht zur Abstimmung seines Urlaubs, stellt er seinen Reiseplan selbständig auf, bestimmt er die Reihenfolge seiner Kundenbesuche, hat er weder eine Berichtspflicht noch eine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung und führt er eine Unternehmensorganisation mit eigenem Büro und eigener Buchhaltung, ist er als Handelsvertreter anzusehen.

Normenkette:

§ Abs. ;