»1. Auch ohne das Vorliegen eines konkreten, aktuellen Anlasses besteht für die betriebsverfassungsrechtliche Klärung, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist, in der Regel ein Feststellungsinteresse. § 18a BetrVG steht dem nicht entgegen.2. Auch beim Ausbleiben eines Beteiligten im Anhörungstermin kann eine Sachentscheidung ergehen, auch wenn in Beschlussangelegenheiten ein Versäumnisverfahren nicht in Betracht kommt.«Auch betagte oder bedingte Rechtsgeschäfte können ein festzustellendes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellen. Auch ohne das Vorliegen eines konkreten, aktuellen Anlasses besteht für die betriebsverfassungsrechtliche Klärung, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist, in der Regel ein Feststellungsinteresse. § 18a BetrVG steht dem nicht entgegen.
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