LAG Berlin vom 05.03.1990
9 Ta BV 6/89
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1, Abs, 4; BetrVG § 5 Abs. 3, § 18a; ZPO § 256;
Fundstellen:
ARST 1990, 117
ARST 1990, 117
AuR 1991, 61
AuR 1991, 61
DB 1991, 48
DB 1991, 48
LAGE § 5 BetrVG 1972 Nr. 18
LAGE § 5 BetrVG 1972 Nr. 18

Arbeitnehmerstatus: leitender Angestellter - Klärungsbedürfnis

LAG Berlin, vom 05.03.1990 - Aktenzeichen 9 Ta BV 6/89

DRsp Nr. 1996/18976

Arbeitnehmerstatus: leitender Angestellter - Klärungsbedürfnis

»1. Auch ohne das Vorliegen eines konkreten, aktuellen Anlasses besteht für die betriebsverfassungsrechtliche Klärung, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist, in der Regel ein Feststellungsinteresse. § 18a BetrVG steht dem nicht entgegen.2. Auch beim Ausbleiben eines Beteiligten im Anhörungstermin kann eine Sachentscheidung ergehen, auch wenn in Beschlussangelegenheiten ein Versäumnisverfahren nicht in Betracht kommt.«Auch betagte oder bedingte Rechtsgeschäfte können ein festzustellendes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO darstellen. Auch ohne das Vorliegen eines konkreten, aktuellen Anlasses besteht für die betriebsverfassungsrechtliche Klärung, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist, in der Regel ein Feststellungsinteresse. § 18a BetrVG steht dem nicht entgegen.

Normenkette: