LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.1993
19 TaBV 226/97
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3, Abs. 4 ; BetrVG § 5 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 305
LAGE § 5 BetrVG 1972 Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 22.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 91/90

Arbeitnehmerstatus: Ressortleiter

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1993 - Aktenzeichen 19 TaBV 226/97

DRsp Nr. 2001/14448

Arbeitnehmerstatus: Ressortleiter

1. Ressortleiter, denen mehrere Hierarchiestufen übergeordnet sind, die bei der Einstellung ihnen unterstellter Redakteure nur vorschlagsberechtigt und diesen gegenüber nicht abmahnungsbefugt sind, nehmen zwar Vorgesetztenfunktionen, aber keine unternehmerischen Führungsaufgaben mit Entscheidungsspielraum wahr und sind deshalb keine leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG 1972. 2. Bleibt ein Beteiligter, der sich im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht - abgesehen von der Einlegung der Beschwerde und deren Begründung - selbst vertreten kann, dem Anhörungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern, so ist der Pflicht zu seiner Anhörung genügt; das Verfahren wird ohne ihn fortgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3, Abs. 4 ; BetrVG § 5 Abs. 1, Abs. 3 ;

Hinweise: