BAG - Urteil vom 31.03.1993
7 AZR 338/92
Normen:
AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1; BGB § 611; BewachVO § 2; UZwGBw § 1, § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 2 § 9 AÜG
BB 1993, 1880
BB 1993, 1880 (Ls)
DB 1993, 2337
DRsp VI(602)110b (Ls)
EzA § 10 AÜG Nr. 5
NZA 1993, 1078

Arbeitnehmerüberlassung - Bewachungsvertrag

BAG, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 7 AZR 338/92

DRsp Nr. 1993/3316

Arbeitnehmerüberlassung - Bewachungsvertrag

»Der ständige Einsatz von Wachleuten eines gewerblichen Bewachungsunternehmens zur Bewachung von Bundeswehreinrichtungen ist auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Ausführung der zu leistenden Wachdienste einschließlich der Verhaltenspflichten des Wachpersonals in dem zugrunde liegenden Bewachungsvertrag im einzelnen genau festgelegt ist und das Bewachungsunternehmen nur solche Fachleute einsetzen darf, für die eine entsprechende Genehmigung der zuständigen militärischen Dienststelle vorliegt.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1; BGB § 611; BewachVO § 2; UZwGBw § 1, § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Bewachungsinstitut S - Streithelfer der Beklagten - einen formularmäßigen "Bewachungsvertrag" vom 18./20. Juli 1988 einschließlich eines Nachtrags vom 28. November 1988 abgeschlossen. Der Bewachungsvertrag lautet auszugsweise:

"§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer ab 01. Aug. 1988 8.00 Uhr die Bewachung des Korps Dp. 356 P

2. Wachaufgaben (Funktionen) und Wachzeiten ... zwei Streifen von 8.00 bis 8.00 Uhr ... sieben Wachbegleithunde von 18.00 bis 6.00 Uhr.