Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat mit dem Bewachungsinstitut S - Streithelfer der Beklagten - einen formularmäßigen "Bewachungsvertrag" vom 18./20. Juli 1988 einschließlich eines Nachtrags vom 28. November 1988 abgeschlossen. Der Bewachungsvertrag lautet auszugsweise:
"§ 1 Vertragsgegenstand
1. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer ab 01. Aug. 1988 8.00 Uhr die Bewachung des Korps Dp. 356 P
2. Wachaufgaben (Funktionen) und Wachzeiten ... zwei Streifen von 8.00 bis 8.00 Uhr ... sieben Wachbegleithunde von 18.00 bis 6.00 Uhr.
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