BAG - Urteil vom 13.05.1992
7 AZR 284/91
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ; BGB § 645 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EzA § 10 AÜG Nr. 4
EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 71
NZA 1993, 357
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1291/90
ArbG Darmstadt, vom 01.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 29/90

Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zum Werkvertrag

BAG, Urteil vom 13.05.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 284/91

DRsp Nr. 2001/14359

Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zum Werkvertrag

Eine Eingliederung derjenigen Personen, die als Dienst- oder Werknehmer oder als deren Erfüllungsgehilfen die in einem Dienst- oder Werkvertrag vereinbarte Leistung erbringen, setzt u. a. voraus, daß diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden, so daß dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat, er die Personalhoheit über diese Personen hat.

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ; BGB § 645 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt.

Die Beklagte ist eine privatrechtlich organisierte Forschungseinrichtung und befasst sich mit Schwerionenforschung. Sie hatte von der E.I.S. GmbH (im folgenden EIS) mehrere elektronische Geräte, sogenannte Strahldiagnose-Einheiten, erworben. Diese Geräte hatte die Firma EIS in ihrer eigenen Elektronik-Abteilung, die vier bis fünf Mitarbeiter umfasste, hergestellt. In dem Zeitraum von 1979 bis 1989 schlossen die Beklagte und die Firma EIS mehrere Verträge über Service- und Wartungsarbeiten an den Strahldiagnose-Elektronik-Einheiten. Der erste Wartungsvertrag vom 20. Dezember 1979 enthielt folgende Vereinbarungen: