Tatbestand:
Die Parteien streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes während der Gleitzeit Arbeitsbefreiung zu gewähren.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Bei der Beklagten gilt die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei den rheinischen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern (Dienstvereinbarung). In ihr ist für Angestellte die gleitende Arbeitszeit geregelt. Nach § 4 Abs. 3 der Dienstvereinbarung kann der Dienst in der Zeit von 6. 45 Uhr bis 8. 30 Uhr begonnen und in der Zeit von 15. 15 Uhr bis 17. 30 Uhr, freitags von 12. 00 Uhr bis 15. 30 Uhr, beendet werden (Gleitzeit). In der Zeit von 8. 30 Uhr bis 15. 15 Uhr, freitags von 8. 30 Uhr bis 12. 00 Uhr, müssen nach § 4 Abs. 4 der Dienstvereinbarung alle Mitarbeiter anwesend sein (Kernarbeitszeit). § 11 der Dienstvereinbarung lautet:
Dienstbefreiung