LAG Köln - Urteil vom 05.09.1996
10 (7) Sa 535/96
Normen:
MTB II § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2946/95

Arbeitsbereitschaft: Begriff - Abgrenzung zum Arbeitszeitschutzrecht

LAG Köln, Urteil vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 10 (7) Sa 535/96

DRsp Nr. 2001/5975

Arbeitsbereitschaft: Begriff - Abgrenzung zum Arbeitszeitschutzrecht

Da § 18 Abs. 2 MTB II Vergütungsansprüche im Sinne einer Lohngarantie regelt, ist der Begriff der "Arbeitsbereitschaft" nicht notwendig identisch mit dem Begriff des Arbeitszeitschutzrechts. Auf die Frage, ob Arbeitsbereitschaft auch einen Zustand der Entspannung voraussetzt, der z.B. in sog Splitterzeiten nicht möglich ist, kommt es nicht an.

Normenkette:

MTB II § 18 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.

Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache erfolglos.