Von einer Darstellung des Tatbestandes (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.
Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache erfolglos.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|