Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen von zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die das Jahr 1994 und 1995 betreffen, Anspruch auf anteilige Gewährung der Flugstundengarantie in Höhe von insgesamt 3.235,66 DM brutto hat.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die eine Fluglinie betreibt, als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie gehört zu den den Boeing-Flotten zugeordneten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Am 10. November 1993 schlossen die Parteien den "Zusatzvertrag Teilzeit", in dem es u.a. wie folgt heißt:
"1. Die jährliche Arbeitszeit des Mitarbeiters wird vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 entsprechend des Teilzeit-Modells (Variante 6A) reduziert.
2. Die monatliche Vergütung wird um denselben Prozentsatz gekürzt wie die jährliche Arbeitszeit. Die Schichtzulage bei DC-10-Mitarbeitern gemäß §
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