BAG - Urteil vom 09.08.2000
4 AZR 452/99
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Vergütungstarifvertrag für das Bodenpersonal Condor vom 31.8.1992 §§ 3 6 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 296/97
ArbG München, vom 15.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4178/96

Arbeitsentgelt: Bezahlung der Flugstundengarantie bei Teilzeitbeschäftigung - VTV Bodenpersonal Condor

BAG, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 452/99

DRsp Nr. 2002/14898

Arbeitsentgelt: Bezahlung der Flugstundengarantie bei Teilzeitbeschäftigung - VTV Bodenpersonal Condor

"Auszahlungsmodalität der anteiligen Flugstundengarantie in Teilzeitarbeitsverhältnissen einer Flugbegleiterin."

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; Vergütungstarifvertrag für das Bodenpersonal Condor vom 31.8.1992 §§ 3 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen von zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen, die das Jahr 1994 und 1995 betreffen, Anspruch auf anteilige Gewährung der Flugstundengarantie in Höhe von insgesamt 3.235,66 DM brutto hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die eine Fluglinie betreibt, als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie gehört zu den den Boeing-Flotten zugeordneten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Am 10. November 1993 schlossen die Parteien den "Zusatzvertrag Teilzeit", in dem es u.a. wie folgt heißt:

"1. Die jährliche Arbeitszeit des Mitarbeiters wird vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 entsprechend des Teilzeit-Modells (Variante 6A) reduziert.

2. Die monatliche Vergütung wird um denselben Prozentsatz gekürzt wie die jährliche Arbeitszeit. Die Schichtzulage bei DC-10-Mitarbeitern gemäß § 7 Abs. 4 MTV Bord wird nur in den "Arbeitsmonaten" gezahlt und beträgt 16,3 %. Für die Berechnung der Schichtzulage wird die fiktive individuelle Vollzeitvergütung zugrunde gelegt.