BAG - Urteil vom 13.12.2000
10 AZR 27/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; MTV Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 § 13 Nr. 9 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Wiesbaden, vom 26.11.1999vom 25.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 557/99 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3108/98

Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - entgangene Gratifikationen während des Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 27/00

DRsp Nr. 2002/6539

Arbeitsentgelt: Sonderzahlung - entgangene Gratifikationen während des Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot

"Ein Anspruch auf Nachzahlung der wegen Erziehungsurlaubs gekürzten Sonderzuwendung besteht nur, wenn der Erziehungsurlaub im Umfang des früheren Mutterschaftsurlaubs, d.h. bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen wurde."

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; MTV Versicherungsgewerbe § 3 Nr. 3 § 13 Nr. 9 ; MuSchG § 6 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nachzahlung einer Sonderzahlung.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) Anwendung. Gemäß § 3 Ziff. 3, § 13 Ziff. 9 des MTV erhalten Arbeitnehmer, deren Monatsbezüge das höchste im Gehaltstarifvertrag festgesetzte Gehalt zuzüglich der tariflichen Zulagen nicht um mehr als 10 % übersteigen - wozu der Kläger gehört - im letzten Quartal des Kalenderjahres eine Sonderzahlung in Höhe von 80 % ihres Bruttomonatsgehalts und im zweiten Quartal des Kalenderjahres eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % ihres Bruttomonatsgehalts. § 3 Ziff. 3 Abs. 3 MTV enthält folgende Bestimmung: