ArbG Krefeld, vom 24.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1332/93
Arbeitsgerichtsverfahren: Berufungsfrist - Antrag auf Verlängerung - pauschale Begründung - Vertrauen auf Fristverlängerung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.1993 - Aktenzeichen 12 (11) Sa 1657/93
DRsp Nr. 2002/8763
Arbeitsgerichtsverfahren: Berufungsfrist - Antrag auf Verlängerung - pauschale Begründung - Vertrauen auf Fristverlängerung
1. Im Arbeitsgerichtsverfahren darf der Berufungskläger nicht mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, wenn der Verlängerungsantrag seines Prozessbevollmächtigten pauschal mit "Arbeitsüberlastung, Termindruck, Beschaffung weiterer Informationen, Erkrankung/Urlaub von Kanzleipersonal" o.ä. begründet ist.2. Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf besteht keine allgemeine Praxis, nach der derartig pauschal begründeten Verlängerungsanträgen entsprochen wird (vgl. auch LAG Berlin, Urteil vom 26.01.1990 - 6 Sa 91/89 = LAGE § 66ArbGG 1979 Nr. 8).