LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.1998
L 12 AL 3260/97
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
E-LSG AL-174
SGb 1999, 254
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 22.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Ar 1038/96

Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Berufskraftfahrer - private Trunkenheitsfahrt - Verlust der Fahrerlaubnis - arbeitsvertragswidriges Verhalten - Ursächlichkeit - arbeitsgerichtlicher Vergleich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen L 12 AL 3260/97

DRsp Nr. 2002/17032

Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Berufskraftfahrer - private Trunkenheitsfahrt - Verlust der Fahrerlaubnis - arbeitsvertragswidriges Verhalten - Ursächlichkeit - arbeitsgerichtlicher Vergleich

»1. Die private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers, die zu einem Verlust der Fahrerlaubnis auf mehrere Monate führt, stellt ein arbeitsvertragswidriges Verhalten dar, das grundsätzlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. 2. a) Die Trunkenheitsfahrt ist auch dann für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Trunkenheitsfahrt und die ihr folgende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern erst dann erklärt hat, ob die strafrechtlichen Folgen (hier Entzug der Fahrerlaubnis auf weitere 10 Monate) feststanden, und er den Arbeitnehmer in der Zwischenzeit in anderer Position (hier als Müllwerker und Hilfsarbeiter) beschäftigt hat; anders kann es sein, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach der Trunkenheitsfahrt den Arbeitsvertrag geändert haben und übereingekommen sind, daß der Arbeitnehmer bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in anderer Weise beschäftigt werde.