LAG Berlin - Urteil vom 28.09.1995
4 Sa 35/95
Normen:
BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 28758/94

Arbeitsverhältnis: Änderung eines unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis

LAG Berlin, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 35/95

DRsp Nr. 2001/12079

Arbeitsverhältnis: Änderung eines unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis

Wird im Wege des Vertragsschlusses ein unbefristetes in ein befristetes Arbeitsverhältnis geändert, so liegt keine Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechts vor. Im übrigen ist für die Befristung wie bei einem außergerichtlichen Vergleichs ein sachlicher Grund gegeben.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Der 58-jährige Kläger ist promovierter Fachchemiker und war seit 1962 mit einer neunmonatigen Unterbrechung im Jahr 1981 bei der Beklagten, einer Hochschule im Land Berlin, beschäftigt, zuletzt als wissenschaftlicher Überassistent im Überhang für ein Bruttomonatsgehalt von 6.000 DM.

Am 01.07.1992 stellte der Kläger bei der zuständigen Struktur und Berufungskommission (SBK) den Antrag auf Übernahme als Überassistent und wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Daueraufgaben. Die SBK 1 lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Diplom-Chemiker nur Teilgebiete des Faches Anatomie vertreten könne, ihm aber ärztliche Leistungen auf diesem Gebiet vorbehalten seien.