LAG Köln - Urteil vom 28.08.1996
11 Sa 64/96
Normen:
BGB § 125 ; KiVermVwGKiVermVwG PR (Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 - GS PR 1924, 585) § 14; KSchG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
KirchE 34, 317
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 3 Ca 2874/94 a - 11.10.95,

Arbeitsverhältnis: Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach durch den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess behaupteten Prozessbetrugs; Fortgeltung des preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens

LAG Köln, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 64/96

DRsp Nr. 2001/5979

Arbeitsverhältnis: Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach durch den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess behaupteten Prozessbetrugs; Fortgeltung des preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens

1. Das vom Preußischen Landtag als staatliches Recht verabschiedete "Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens" vom 24.07.1924 (GS PR 1924, 585) - KiVermVwG RP - gilt in Nordrhein-Westfalen als staatliches Landesrecht weiter. 2. Gemäß § 14 Satz 2 KiVermVwG RP verpflichten Willenserklärungen des Kirchenvorstandes die katholische Kirchengemeinde nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Diese Formerfordernisse wiederholt das katholische Kirchenrecht für alle Willenserklärung des Kirchenvorstandes (z.B. Art 9 Satz 1 der "Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln"), was möglicherweise Einfluss auf die Wirksamkeit von Kündigungen haben kann.