BAG - Urteil vom 09.08.2000
7 AZR 214/99
Normen:
BAT § 59 Abs. 1 ; GG Art. 12 ; SGB VI §§ 33 43 44 86a ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 59 BAT
ARST 2001, 40
AiB Telegramm 2000, 90
AuA 2000, 544
AuR 2000, 476
BAGE 95, 264
BB 2000, 2474
DB 2000, 2479
DB 2000, 2480
EzBAT § 59 BAT Nr. 17
FA 2000, 395
MDR 2001, 220
NZA 2001, 737
PersV 2001, 521
RiA 2001, 270
VersorgVerw 2001, 14
ZBR 2001, 108
ZTR 2000, 558
ZfPR 2001, 337
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 02.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3369/97
LAG Nürnberg, vom 10.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 651/98

Arbeitsverhältnis: Beendigung wegen Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Möglichkeit der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 214/99

DRsp Nr. 2002/14899

Arbeitsverhältnis: Beendigung wegen Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Möglichkeit der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung

»Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, der eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 33 SGB VI) bezieht, endet nicht nach § 59 Abs 1 BAT, wenn der Angestellte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen.«

Normenkette:

BAT § 59 Abs. 1 ; GG Art. 12 ; SGB VI §§ 33 43 44 86a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT.

Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 1986 als Verwaltungsangestellte in einer Hauptschule mit einer Arbeitszeit von 12,75 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.